AGB

Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in allen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden (Verbrauchern und Unternehmern).

1.2 Entgegenstehend abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben.

2. Vertragsanbahnung und –abschluss, Mitwirkung des Kunden

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Mit seiner Bestellung bietet uns der Kunde an, einen Vertrag abzuschließen. Nutzt unser Kunde dafür einen elektronischen Weg, handelt es sich stets um Kundenangebote. Wir geben mit unseren Preis- und Leistungsverzeichnissen keine Angebote ab.

2.3 Wir sind berechtigt, Vertragsangebote unserer Kunden binnen 2 Tagen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme können wir schriftlich oder dadurch erklären, dass wir die von uns erbetene Leistung erbringen. Erst mit unserer Annahme kommt der Vertrag zwischen dem Kunden und uns zustande.

2.4 Nach Vertragsabschluss führen wir die Aufträge unserer Kunden mit den uns vom Kunden überlassenen Daten und Informationen aus. Befindet sich die zu reparierende Sache nicht in unserem Gewahrsam, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass wir die Sache zur Ausführung der gewünschten Arbeiten rechtzeitig am Ort unserer ausführenden Werkstatt erhalten.

3. Preise, Zahlungen, Teilleistungen, Mahn- und Rücklastschriftkosten

3.1 Soweit gesetzlich für den wirksamen Vertragsschluss eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit genügt, gelten die in unserer Preisliste am Tag des Zugangs der Bestellung des Kunden ausgewiesenen Preise, wenn wir uns mit dem Kunden über die Entgeltlichkeit der von uns zu erbringenden Leistungen, nicht aber über die exakte Höhe des Preises geeinigt haben, andernfalls die vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk.

3.2 Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, bei Rücklastschriften, Wechsel- und Scheckprotesten und wenn der Kunde selbst oder ein Dritter gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt, sind wir berechtigt, von unserem Kunden eine Sicherheit für unsere Restforderung zu verlangen.

3.3 Ist der Kunde im Verzug, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, erstattet uns der Kunde für jede ihm gegenüber nach Verzugseintritt ausgesprochene Mahnung 5,- €.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

4.1 Der Kunde darf gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unsern Forderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.

4.2 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB gilt für den Kunden nicht. Der Kunde kann seine uns gegenüber aus diesem Vertrag bestehenden Forderungen unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB nicht an Dritte abtreten.

5. Leistung, Abnahme

5.1 Soweit wir eine Lieferfrist verbindlich zugesagt haben, beginnt sie mit dem Eingang aller erforderlicher Unterlagen und Informationen des Kunden bei uns. Unser Kunde kann im Falle des Leistungsverzugs erst vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene, mindestens zweiwöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn nach dem Gesetz eine Nachfrist entbehrlich ist.

5.2 Wir leisten durch Bereitstellung des reparierten Fahrzeugs an unserem Sitz.

5.3. Der Kunde hat die von uns erbrachten mangelfreien Leistungen in unserer Betriebsstätte abzunehmen und das Fahrzeug spätestens 3 Tage nach Erhalt der Fertigstellungsnachricht abzuholen. Kommt der Auftragnehmer damit in Verzug, das Fahrzeug abzuholen, hat er an uns eine Kostenpauschale in Höhe von 7,50 € kalendertäglich zu zahlen. Unserem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, uns sei durch die verspätete Abholung des Fahrzeugs kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden.

6. Gewährleistung

6.1 Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Gegenüber allen Kunden sind wir berechtigt, die Art der von unserem Kunden gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Kunden, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadenersatz bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziff. 7.

6.2 Erbringen wir Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein und hat der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Mängel gerügt, so hat der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

6.3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung für von uns erbrachte Werkleistungen beträgt ein Jahr.

7. Haftung, Schadenpauschalierung

In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach folgenden Regeln:

7.1 Wir haften auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit für deren Vorhandensein wie eine Garantie übernommen oder die wir dem Kunden zugesichert haben, haften wir nur in Höhe des vorhersehbaren typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlender garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht.

7.3 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dieses gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmerkunden haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, insbesondere auch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.

7.4 Sämtliche der in diesen AGB vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden und im Falle einer Haftung gemäß Ziffer 7.1. Andere gesetzliche Schadensersatzausschlusstatbestände bleiben ebenso unberührt.

7.5 Führen wir unsere Werkleistungen aus Gründen nicht aus, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde Schadensersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises oder in Ermangelung eines solchen iHv. 25 % des ortsüblichen und angemessenen Preises zu zahlen. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, uns sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Ist uns ein höherer Schaden entstanden, sind wir die an die Schadenpauschale nicht gebunden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Kunde erwirbt das Eigentum an von uns gelieferten Sachen, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung erfüllt hat. Ist der Kunde Verbraucher geht das Eigentum auf ihn über, wenn er unsere Forderung aus diesem Geschäft erfüllt hat.

8.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

8.3. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

8.4 Ist der Kunde Unternehmer, gilt: Der Kunde ist berechtigt, die Ware in seinem ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die er aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Das Gleiche gilt hinsichtlich der aus einer Verarbeitung der Vorbehaltsware resultierenden Forderung des Kunden. Andere Verfügungen als die Genannten darf der Kunde nicht treffen, insbesondere die Vorbehaltsware nicht anderweitig verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

8.5 Solange der Kunde seine uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot bzgl. der Kaufpreisforderung vereinbart ist.

8.6 Der Kunde ist im Falle eines Weiterverkaufs verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden zu vereinbaren, ohne den mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt offenzulegen.

8.7 Veräußert der Kunde Waren, an der wir gemäß 8.4 nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er an uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag; wie nehmen die Zession an. Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-)Forderung in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

8.8 Der Kunde ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Kunde auf unser Verlangen hin die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie uns die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

9. Sachmangelhaftung bei Werkverträgen

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Austragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftrag Gegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, hat er Sachmangelansprüche nur, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

Wenn Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder erzeugender beweglicher Sachen ist und der Auftraggeber Unternehmer i.S.d §14BGB ist, verjähren Sachmangelansprüche des Austraggebers in einem Jahr ab Ablieferung. Für Auftraggeber, die Verbraucher i.S.d § 13BGB sind, gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

Eine aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend eingreifende Haftung des Auftragnehmers bleibt unberührt, insbesondere eine Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und eine Haftung für Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie eine Haftung nach dem Produkthaftgesetz.

Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn der Mangel durch äußere Umstände oder durch die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoffe und Gegenstände, insbesondere durch fehlerhafte externe Steuerungselemente und/oder fehlerhafte Elektronik verursacht wurde.

Sachmangelhaftungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn Mängel, Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass natürlicher verschleiß oder Beschädigungen, die auf unsachgemäße Behandlung oder fehlerhafte Montage der Ware durch den Kunden oder Dritte oder die nicht ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten, Änderungen oder den Einsatz von Ersatzteilen an dem von dem Auftragnehmer instandgesetzten Gegenstand durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, vorliegen.

Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen. Ansprüche wegen Sachmängeln sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Mangelbeseitigung oder Neuerstellung der geschuldeten Leistung gerichtet. Bei drei maligem fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber den Mangel in einer anderen Werkstatt auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Voraussetzungen der Selbstvornahme, der Minderung und des Rücktritts bestimmen sich nach §§634 ff., 323 BGB. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10.

Lässt der Auftraggeber den Mangel in einer anderen Werkstatt beseitigen, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten bzw. halten zu lassen. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten verpflichtet, sofern Nacherfüllungsanspüche beachtet und eingehalten wurden. Die erforderlichen Kosten sind von dem Auftraggeber nachzuweisen.

Bei Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mangelbeseitigung eingebauten Teile Sachmangelansprüche bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für den Auftragsgegenstand geltend machen. Im Rahmen der Nachbesserung ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.

10. Pfandrecht, Sonstiges

10.1 Wegen unserer Forderung aus dem uns erteilten Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den Sachen zu, die aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangt sind. Das vertragliche Pfandrecht dürfen wir auch wegen solcher Forderungen geltend machen, die frühere, von uns erbrachte Leistungen betreffen, soweit diese Leistungen mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.

10.2 Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand unser Sitz.

10.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des CISG.

10.4 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

Dresden, im Nov. 2014

HOFFMANN AUTOMOBILE
Mehrmarkenwerkstatt
Partner der Meisterhaft ATR
Kfz.-Meisterbetrieb, Inhaber André Hoffmann

Steuernummer   203/232/09635 USt.-Id.-Nr. DE239338860